Lieber Nutzer meiner Homepage,

hier beantworte ich einige reiserechtliche Fragen, die mir nach der Katastrophe in Südostasien immer wieder gestellt werden. Ich weise darauf hin, dass dies meine Meinung ist, die nicht unbedingt von allen Gerichten ebenso beurteilt werden muss.

Frage: Haben Urlauber, die unerwartet in Gefahr geraten, immer einen Anspruch darauf, ihre Reise kostenfrei abzubrechen und zurückbefördert zu werden?

Antwort: Nein. Diesen Anspruch haben sie nur, wenn sie im Rahmen einer Pauschalreise reisen und höhere Gewalt vorliegt. Das ist aber nur der Fall, wenn eine Reise durch Umstände, die bei der Buchung (!) nicht voraussehbar waren, „erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt“ ist. So steht es im Paragraf 651 j des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Kündigung hat zur Folge, dass der Veranstalter die Reisenden möglichst unverzüglich zurückzubefördern hat. Soweit dabei Mehrkosten anfallen, muss der Reisende diese zur Hälfte tragen.

Frage: Können Urlauber gebuchte Reisen in die vom Seebeben betroffenen Gebiete auch für die Zeit nach Ende Januar kostenlos stornieren?

Antwort: Ich denke ja. Schließlich darf nicht unberücksichtigt belieben, dass nach Ansicht führender Seismologen ja noch innerhalb der nächsten Monate mit einem oder mehreren schweren Nachbeben zu rechnen ist, die zu weiteren Flutwellen führen können. Nimmt man – wie ich – diese Warnungen ernst, ist auch nach Ende Januar davon auszugehen, dass Reisen in die betroffenen Regionen (!) erschwert, beeinträchtigt oder gefährdet sind. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes im sog. Hurrikan-Urteil ist das bereits dann anzunehmen, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses mit „erheblicher Wahrscheinlichkeit“ zu rechnen ist. Das ist schon gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Ereignisses bei 1:4 liegt. Damit ist nach meiner Meinung für die von der Katastrophe betroffenen Gebiete Südostasiens auf mittlere Sicht ein zur Kündigung berechtigender Fall der höheren Gewalt gegeben.

Allerdings rate ich dazu, die Reise nun umgehend zu stornieren und nicht erst in einigen Monaten. Denn heute wird kein vernünftiger Reiseveranstalter und kein Richter an der Gefährdung oder Beeinträchtigung zweifeln, in einem Vierteljahr vielleicht schon.

Frage: Sollten tatsächlich heftige Nachbeben in der Region eine erneute Gefahr heraufbeschwören: Gilt das Recht zur Kündigung wegen höherer Gewalt dann auch für Reisen, die erst nach der Katastrophe gebucht wurden?

Antwort: Da habe ich erhebliche Zweifel. Denn eine Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt kommt nur dann in Betracht, wenn die Gefahr bei Vertragsschluss (!) unvorhersehbar war. Das kann man bei Reisen, die nach dem 26. Dezember 2004 in das Katastrophengebiet gebucht wurden, aber kaum annehmen. Es bleibt dem Reisenden dann nur der Rücktritt oder der Reiseabbruch, die nach dem Gesetz aber nicht kostenfrei sind. Ich gehe aber davon aus, dass in einem solchen Fall sich die deutschen Reiseveranstalter wiederum kulant verhalten würden, schließlich haben sie die Urlauber ja aktiv aufgefordert, wieder dorthin zu reisen.

Frage: Muss ein Reisender akzeptieren, wenn der Reiseveranstalter ihm statt der Stornierung nur eine Umbuchung der Reise anbietet?

Antwort: Einen Anspruch auf kostenfreie Umbuchung gewährt das Gesetz nicht. Die meisten Veranstalter sind fair und bieten den Reisenden dennoch an, kostenlos umzubuchen, wenn sie den Reisevertrag nicht kündigen wollen. Diese Kulanz kommt den meisten Reisenden entgegen und ist daher sicher eine vernünftige Lösung. Trotzdem muss der Reiseveranstalter in allen Fällen höherer Gewalt dem Reisenden auch die Möglichkeit der stornokostenfreien Kündigung ermöglichen. Denn das (und nur das!) sieht das Gesetz vor. Es ist also unzulässig, wenn ein Veranstalter in Fällen höherer Gewalt nur die Umbuchung anbietet, eine Kündigung aber nicht akzeptiert. Dies ist eine Verkürzung der Rechte, die das Gesetz in Fällen höherer Gewalt nicht zulässt.

Frage: Kann ich alle Reisen nach Südostasien stornokostenfrei kündigen? Wie sieht es mit Rundreisen aus?

Antwort: Nein. Stornokostenfrei kündigen kann man nur bei Reisen in Gebiete, in denen eine Gefahr besteht. Bei einer Reise nach Bangkok oder Neu Delhi wäre das nicht der Fall. Ob eine Rundreise kostenlos storniert werden kann, hängt davon ab, wie wichtig die Reisebestandteile sind, die ausfallen müssen. Kann ein wesentlicher Teil der angepriesenen Sehenswürdigkeiten nicht besichtigt werden, hat der Kunde das Recht, kostenlos zu stornieren, wenn der Zuschnitt der Reise dadurch erheblich beeinträchtigt ist. Fällt aber nur ein kleiner Teil der Reise aus, lässt sich höchstens ein Reisemangel feststellen, für den der Reisende dann gegebenenfalls den Reisepreis mindern kann.

Frage: Inwieweit haftet ein Reiseveranstalter, wenn er wieder Reisen in die betroffenen Regionen verkauft?

Antwort: Angesichts der noch immer bestehenden Gefahren in bestimmten Regionen sind an seine Informations- und Fürsorgepflichten gegenüber den Reisenden stark erhöhte Anforderungen zu stellen. D.h. er muss sich eingehend informieren, ob eine Gefahr besteht und er muss diese Informationen an den Reisenden weitergeben, damit er eine eigene Entscheidung treffen kann. Die Scheu, unangenehme Themen offen anzusprechen, muss unbedingt abgelegt werden. Da ich weiß, dass die Veranstalter ihre Fürsorgepflicht sehr ernst nehmen, gehe ich davon aus, dass sie entsprechende Erkundigungen einholen, bevor sie Reisen in die gefährdeten Gebiete wieder anbieten.

Frage: Angenommen, von Ende Januar an werden wieder Flüge nach Sri Lanka oder Thailand angeboten, die Hotels sind aber noch nicht wieder ganz in Ordnung. Können Urlauber dann Mängel geltend machen und gegebenenfalls auf eine Minderung des Reisepreises bestehen?

Antwort: Bei der Gewährleistung kommt es nicht darauf an, ob der Reiseveranstalter die Mängel verschuldet hat. Allein die Abweichung der gebotenen von der versprochenen Reiseleistung ist maßgeblich. Bietet ein Reiseveranstalter also ein Hotel an, ohne auf etwaige Mängel hinzuweisen, muss anhand der Reisebeschreibung – etwa im Prospekt – beurteilt werden, ob ein Mangel vorliegt. Zahlen muss der Veranstalter nur dann nicht, wenn er den Reisenden vor der Buchung auf mögliche Einschränkungen und Unzulänglichkeiten hingewiesen hat.

Frage: Welche Rechte hat ein Individualreisender?

Antwort: Hier zeigt sich die Kehrseite seiner „Selbständigkeit“: Es ist niemand da, der sich um ihn kümmern muss. Denn die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Reisevertrag gelten nur für Pauschalreisende, die ihren Urlaub bei Veranstaltern buchen. Gerade in Krisensituationen wie z. B. Krankheit oder Unfall am Urlaubsort, zeigt sich deutlich der „Mehrwert“ der Pauschalreise: Die Kunden sind abgesichert und haben jemanden, den sie ansprechen können.

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