Der Europäisch Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil die Rechte von Flugreisenden verbessert, die vom Luftfahrtunternehmen Ausgleichsleistungen fordern, weil ihr
Flug annulliert wurde. Bislang haben viele Luftfahrtunternehmen behauptet, dass die Klage bei dem für den Sitz zuständigen Gericht zu erheben sei (z.B. Dublin für Ryanair,
Köln für Lufthansa etc.).
Der EuGH in Luxemburg hat entschieden, ihre Recht sowohl bei dem für den Abflugort oder für den Ankunftsort zuständigen Gericht einklagen können.
Im vorliegenden Fall hatte ein Passagier einen Flug von München nach Vilnius gebucht. Dieser wurde eine halbe Stunde vor Abflug annulliert. Der Fluggast wurde später
mit der gleichen Airline via Kopenhagen nach Vilnius befördert. Da die Fluggesellschaft Air Baltic die Zahlung Ausgleichsleistung in Höhe von 250,- EUR verweigerte,
verklagte der Passagier das Luftfahrtunternehmen beim Amtsgericht Erding, in dessen Bezirk der Flughafen München zuständig ist. Air Baltic forderte ihn auf, in Riga zu
klagen, wo die Airline ansässig ist.
Der EuGH hat entschieden, dass das europäische Recht bei Dienstleistungen für Verbraucher vorsehe, dass sie an dem Ort klagen können, der die engste Verbindung zur
gewählten Dienstleistung habe. Für Flugreisen seien dies die Flughäfen. Sie können daher wählen, ob sie am Abflugs- oder Ankunftsort ihre Klage einreichen wollen.
EuGH, Urt. v. 9.7.2009, Rs. C-204/08 – Rehder gegen Air Baltic