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Am 27. Dezember 2005 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine neue EU-Verordnung mit der Bezeichnung 2111/2005 bekannt gemacht, mit der die Erstellung einer “gemeinschaftlichen Liste” (von “schwarzer Liste” wollte man wohl nicht sprechen) angestoßen wurde, auf die Luftfahrtunternehmen gesetzt werden sollen, die den geltenden Sicherheitskriterien nicht genügen. Ein im Sinne des sicheren Luftverkehrs zweifellos richtiges und wichtiges Unterfangen, das aber vor Jahren schon hätte begonnen werden sollen. Nun bedarf es nur noch des Mutes der Vertreter der Aufsichtsbehörden, “Roos und Reiter” auch zu benennen und das ohne politische Rücksichtnahme. Die Europäische Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die schwarze Liste (“gemeinschaftliche Liste”) und aktualisiert sie laufend. Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und laufend aktualisiert und soll auch über das Internet abrufbar sein.
Von besonderer Bedeutung für touristische Unternehmen sind dabei die im Kapitel II angesiedelten Art. 10 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005. In Art. 11 werden nicht nur die Luftfahrtunternehmen oder Reiseveranstalter, sondern auch die Verkäufer von Flugscheinen verpflichtet, die Fluggäste über die Identität des den Flug tatsächlich ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten und zwar schon bei der Buchung. Wenn in diesem Zeitpunkt das ausführende Luftfahrtunternehmen noch nicht feststeht, was zumindest im Ferienflugverkehr die Ausnahme sein dürfte, muss dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften genannt werden, die den Flug wahrscheinlich durchführen wird bzw. werden. Sobald aber der Reisemittler genau weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden unverzüglich informieren.
Auch wenn die Fluggesellschaft, die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannt wurde, nach der Buchung gewechselt wird, muss der Reisemittler, bei dem der Kunde gebucht hat, unverzüglich dafür sorgen, dass sein Kunde über den Wechsel informiert wird. Das kann natürlich nur gelten, wenn der Reisemittler über die Identität der tatsächlich ausführenden Fluggesellschaft informiert wurde. Ist das nicht der Fall, kann ihm die Nichterfüllung der Informationspflichten nicht angelastet werden.
In jedem Fall aber muss der Fluggast bei der Abfertigung, oder wenn bei einem Anschlussflug keine Abfertigung erforderlich ist, zum Zeitpunkt des Einstiegs in das Flugzeug unterrichtet werden. Da nur die Fluggesellschaften an allen Flughäfen, die sie anfliegen, die Passagiere über sein Personal oder seine Dienstleister erreichen und damit dieser Pflicht nachkommen kann, kann diese Pflicht nur die Luftfahrtunternehmen treffen.
Die Informationspflicht gilt für alle Luftbeförderungen. Es spielt also keine Rolle, ob sie im Rahmen einer Pauschalreise oder als Nur-Flug durchgeführt werden. Dabei sind nicht nur die Hinflüge betroffen, sondern auch Rückflüge, wenn der Hinflug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union begann. Aber auch Flüge zwischen zwei Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, also z. B. Flüge bei einer Rundreise innerhalb des Zielgebietes, sind von der Informationspflicht erfasst.
Der Verstoß gegen diese Informationspflichten wird ab dem 16. Januar 2007 mit einer Sanktion geahndet, die nach den Vorstellungen der Europäischen Kommission “wirksam, verhältnismäßig und abschreckend” sein muss. Das bedeutet, dass Bußgelder in nicht unbeträchtlicher Höhe oder andere einschneidende Maßnahmen angedroht und dann auch verhängt werden müssen.
Die EG-Verordnung Nr. 261/2004, die den Fluggästen schon jetzt für den Fall der Verspätung, Flugannullierung und Nichtbeförderung wegen Überbuchungen einen Anspruch auf Ausgleichszahlung und/oder Unterstützungsleistungen gewährt, gilt auch für den Fall, dass das vorgesehen Luftfahrtunternehmen auf die schwarze Liste gesetzt oder durch ein auf der Liste stehendes ersetzt wird. Aber auch wenn die Verordnung keine Anwendung findet (z.B. bei Flügen eines Nicht-EU-Carriers von einem Drittstaat in das Gebiet eines Mitgliedstaates) hat der Fluggast das Recht auf Erstattung der Flugscheinkosten oder auf anderweitige Beförderung gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, wenn entweder das mitgeteilte Luftfahrtunternehmen nachträglich in die Liste aufgenommen wird oder das ursprünglich vorgesehne Luftfahrtunternehmen durch ein solches ersetzt wird, das auf der Liste steht und eine Annullierung des Fluges die Folge ist.