Von Prof. Dr. Ronald Schmid
[Quelle.: DGfR (Hrsg.), Zur Notwendigkeit einer weiteren Reiserechts-Novelle (Baden-Baden 2000), S. 67 ff.]
I.
1. Nach § 651 a Abs. 3, S. 1 BGB kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nur erhöhen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Eine - hier nicht weiter betrachtete - Bedingung ist die Zweckbestimmung, die andere ist die Angabe des Berechnungsmodus. Das Gesetz fordert hierzu, dass "im Vertrag" die Möglichkeit der Preiserhöhung "mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist." Was aber "genaue Angaben" sind, lässt der Gesetzgeber unbeantwortet.
Bislang spielte diese Frage in der Praxis keine besondere Rolle. Erst Anfang des Jahres 2000 wurde sie im Zusammenhang mit der Forderung von Treibstoff-Zuschlägen auf Grund der exorbitant gestiegenen Rohöl-Kosten1 in die Diskussion gebracht.
Auch die Literatur hat sich zu diesem Thema nur sehr allgemein geäußert. Sie befasst sich - soweit die Problematik überhaupt angesprochen wird - mit der Frage, wie die Klausel mit einem Preisänderungsvorbehalt in den Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) in den Katalogen ausgestaltet sein muss, damit die Preiserhöhung überhaupt wirksam geltend gemacht werden kann.2 Da aber nach wirksamer Vereinbarung einer solchen Preisänderungsklausel diese Grundsätze bei der Geltendmachung auch angewendet werden müssen, lassen sich die Überlegungen übertragen.
2. Die Worte "genaue Angabe" § 651 a Abs. 3 BGB sind aus Art. 4 Abs. 4, Buchstabe a), S. 1 der EG-Pauschalreise-Richtlinie3 übernommen. Doch wird auch hier nicht präzisiert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Angabe "genau" ist. Nach der sprachlich-grammatikalischen Auslegung ist unter einer "genauen Angabe" wohl eine solche zu verstehen, die in alle Einzelheiten geht. Für Führich4 ist dagegen eine Angabe genau, wenn "von Anfang an klar (ist) wie z.B. eine mögliche Erhöhung der Flugbeförderungskosten auf alle Passagiere aufgeteilt wird oder ob nur ein bestimmter Prozentsatz weitergeben wird." Es kommt ihm also auf die Nachvollziehbarkeit an. Doch hilft das konkret auch nur bedingt weiter. Also muss die ratio legis herangezogen werden.
3. Da die Zielsetzung sowohl der Richtlinie wie auch des diese umsetzenden Reisevertragsgesetzes der Verbraucherschutz ist, wird man vernünftigerweise nicht bestreiten können, dass "im Vertrag" - und damit letztlich in den Allgemeinen Reisebedingungen - eine Regelung enthalten sein muss, die den Reisenden darauf aufmerksam macht, dass der Reiseveranstalter in eingeschränktem Umfang das Recht hat, nachträglich den vereinbarten Reisepreis zu ändern. Ich vermag aber nicht recht einzusehen, warum schon in dieser Phase des Vertragsverhältnisses bis ins Detail gehende "genaue" Angaben gemacht werden müssen. Abgesehen davon, dass sich in der täglichen Praxis zeigt, dass eine diesen Anforderungen genügende Klausel schwer zu formulieren ist, sollte diese Forderung auf das berechtigte Interesse des Reisenden zurückgeschnitten werden: Er muss zunächst nur wissen, ob bzw. dass eine Preisänderung möglich ist. Darüber hinaus benötigt er allgemeine nachvollziehbare Informationen darüber wie sich eine den Reiseveranstalter treffende Kostensteigerung für ihn auswirken wird.
Die teleologische Auslegung engt daher den Begriff daher erheblich ein. Für die in den Allgemeinen Reisebedingungen zu verwendende Regelung ist nach Führich5 völlig ausreichend sein, wenn die Klausel folgenden Wortlaut hat: "Eine Preisänderung ist in dem Umfang möglich, wie sich durch die Forderung der Leistungsträger der Beförderungsanteil im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf den Reisepreis auswirkt." Das überzeugt, weil diese Formulierung dem vorstehend dargelegten berechtigten Interesse des Reisenden vollständig Rechnung trägt. Daher sollte mit einer ähnlich lautenden Formulierung im Gesetzestext der Begriff "genau" präzisiert werden.
II.
1. Damit ist aber noch nicht beantwortet, wie denn die konkrete Forderung nach einem Treibstoff-Zuschlag formuliert werden muss.
Tonner6 vertritt die Ansicht, dass der Reiseveranstalter die Preiserhöhung nicht pauschalieren darf, indem er etwa für sämtliche von ihm angebotenen Reisen einen einheitlichen "Treibstoffkosten-Zuschlag" von z.B. 150 DM verlangt.7 Der Reiseveranstalter muss nach seiner Ansicht vielmehr darlegen, wie hoch der Beförderungsanteil im ursprünglichen Reisepreis war, und um welchen Betrag dieser Anteil durch den Leistungsträger erhöht wurde.
Eckert8 fordert, dass im Hinblick auf die Zielsetzung des § 651 a Abs. 3 BGB und der ihr zugrunde liegenden Regelung des Art. 4 Abs. 4 Buchstabe a) der EG-Pauschalreise-Richtlinie zumindest nachvollziehbare Angaben enthält, die dem Reisenden die Möglichkeit geben, zu prüfen, ob die Preiserhöhung in der geforderten Höhe auch nachvollziehbar ist.
Auch Führich9 verlangt vom Reiseveranstalter, dass den Beförderungsanteil nennt und zugleich angibt, welchen Betrag dieser Anteil am Reisepreis ausmacht.10 Seiner Meinung nach müsse "der Kunde die Möglichkeit haben, zu überprüfen, ob der verlangte Zuschlag berechtigt ist."11
2. Damit werden dem Reiseveranstalter sehr umfassende Darlegungspflichten auferlegt. Letztlich laufen sie darauf hinaus, dass der Reiseveranstalter offenlegen muss, welchen Sitztarif12 er mit seinem Leistungsträger (hier: dem Luftverkehrsunternehmen) vereinbart hat. Das scheint mir zu weit zu gehen, bedeutet es doch, dass der Reiseveranstalter verpflichtet wäre, eines der bestgehütetsten Betriebsgeheimnisse - die Grundlage seiner Preiskalkulation - preiszugeben.13 Weil dem schutzwürdigen Interesse des Reiseveranstalters an der Geheimhaltung seiner Kalkulationsgrundlagen nicht angemessen Rechnung getragen wird, halte ich diese Art der Transparenz für zu weitgehend und daher für unzumutbar.14
3. Eine ausgewogene Lösung kann nur gefunden werden, wenn man den wesentlichen Grundgedanke der Ausnahmeregelung des § 651 a Abs. 3 BGB berücksichtigt:
- Einerseits soll dem Reiseveranstalter die Möglichkeit eröffnet werden, eine durch eine der drei gesetzlich genannten Erhöhungsfaktoren verursachte, ihm entstandene Kostenbelastung an seinen Kunden (den Reisenden) weitergeben zu können;
- andererseits soll der Reiseveranstalter die Erhöhung von Treibstoffkosten nicht nutzen dürfen, nachträglich eine Gewinnerhöhung zu erreichen.
Es muss m. E. daher genügen, wenn der Reiseveranstalter darlegt, dass gerade die vom Leistungsträger geforderten Mehrkosten (alleinige) Ursache der vom Reisenden verlangten Mehrpreis sind und nicht der nachträglichen Gewinnerhöhung dienen sollen. Aus diesem Grund wird man richtigerweise vom Reiseveranstalter nur verlangen können, dass er angibt, um welchen konkreten Betrag er den Sitztarif aufgrund einer berechtigten Nachforderung des Luftfahrtunternehmens zum Ausgleich der diesem tatsächlich entstandenen Mehrkosten erhöhen musste. Dies - und nur dies - hat er dann im Streitfall darzulegen und zu beweisen.
III.
§ 651 a Abs. 3, S. 1 BGB sollte daher wie folgt umformuliert werden:
1. Nach Satz 1 wird einer neuer Satz 2 eingefügt, der folgenden Wortlaut hat:
"Eine Angabe ist genau, wenn dem Reisenden in allgemeiner und nachvollziehbarer Weise mitgeteilt wird, wie sich eine Erhöhung der in Satz 1 genannten Kostenfaktoren auf den vereinbarten Reisepreis auswirken wird."
2. Nach dem neuen Satz 2 wird ein neuer Satz 3 eingefügt, der folgenden Wortlaut hat:
"Eine Preisänderung ist nur in dem Umfang möglich, wie sich die in Satz 1 bezeichneten Erhöhungsfaktoren im Zeitraum vom Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Preiserhöhung auf den Reisepreis auswirkt."
3. Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4 und 5.
Fußnoten:

1 Barrel (= 159 Liter) Rohöl kostete im Janura 1999 noch ca. 11, im Januar 2000 bereits U.S.-Dollar.
Dazu ausführlich: Führich, RRa 2000, 43 ff.; Kappus, Reise- und Hotelaufnahmebedingungen, Rdnr. 58 f., in: Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke (Stand 1996).
Richtlinie 90/314/EWG vom 13.6.1990, ABl. EG Nr. EG Nr. L 158, S. 59 ff.
Reiserecht, Rdnr. 43.
RRa 2000, 43 / 46.
Reiserecht, § 651 a BGB Rdnr. 45; ders., in: MünchKomm-BGB, § 651 a, Rdnr. 70.
A.A. wohl Führich, RRa 2000, 43 / 46.
in: Soergel, Rdnr. 61.
RRa 2000, 43 / 45 f.
RRa 2000, 43 / 45.
A.a.O., S. 45 f.
Nach Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23.7.1992 (ABl. EG Nr. EG Nr. L 240 vom 24.8.1992, S.15 sind das die Preise, die dem Luftverkehrsunternehmen von Charterern (Reiseveranstaltern) für die Beförderung ihrer Kunden (der Reisenden) zu zahlen sind.
So auch: Führich, Reiserecht, Rdnr. 143; Bidinger/Müller, Anm. 28. Der Sitztarif lässt sich auch nicht etwa aus dem im Katalog abgedruckten (Grund-)Reisepreis erschließen, indem man den Preis für eine Verlängerungswoche abzieht. Der Praktiker weiß, dass die echten Zahlen so nicht zu ermitteln sind.
Ebenso: Führich, RRa 1994, 90 (94).