Rechtsanwalt Prof. Dr. Ronald Schmid  
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NJW

Kerosinzuschlag 2000 auf Reiseverträge:
Einige Überlegungen zur Geltendmachung des Treibstoffkosten-Zuschlags 2000 im Rahmen von Reiseveranstaltungen

Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt a.M. / Darmstadt
[Quelle: NJW 2000, 1301 ff.]

Zu Jahresbeginn haben einige der deutschen Reiseveranstalter den Reisenden angekündigt, dass sie einen Aufpreis ("Treibstoffkosten-Zuschlag") zu den in bereits abgeschlossenen Reiseverträgen vereinbarten Reisepreisen verlangen müssten, weil die Treibstoffpreise erheblich gestiegen seien. Der folgende Beitrag zeigt die tatsächlichen Rahmenbedingungen am Kerosinmarkt auf und stellt die Ankündigungen in das Regelungsgeflecht von BGB, AGB-Gesetz, Informationspflichten-Verordnung und EG-Pauschalreise-Richtlinie; dabei zeigt sich, dass Zuschläge der angekündigten Art von rechts wegen nicht ohne weiteres zurückgewiesen werden können.

I. Einleitung

Führich,1 einer der führenden deutschen Reiserechtler, hat zu Jahresbeginn die Ansicht vertreten, die Erhebung eines Treibstoffkosten-Zuschlags2 sei "unangemessen" (gemeint ist wohl: eine unangemessene Benachteiligung der Reisenden), da "der Anstieg der Rohöl-Preises seit Anfang 1999 bekannt" gewesen sei und somit schon bei der Drucklegung der Kataloge für die Sommersaison 2000 hätte berücksichtigt werden können. Der nachfolgende Beitrag untersucht, ob diese These haltbar ist.

Pacta sunt servanda. Dieser alte römische Rechtssatz3 gilt auch heute noch und grundsätzlich auch im Reiserecht: Ist ein Reisevertrag abgeschlossen, ist der Reiseveranstalter an den Vertragsinhalt gebunden (§ 145 BGB). Soweit der Buchung ein Reisekatalog des Reiseveranstalters zugrunde gelegt wird, wird dessen Inhalt und somit auch der darin abgedruckte Reisepreis Vertragsbestandteil.4 Der Reisende ist deshalb grundsätzlich auch nur verpflichtet, "dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen"(§ 651 a Abs. 1, S. 2 BGB).

Das Risiko der kaufmännisch richtigen Preiskalkulation trägt ein Reiseveranstalter - wie jeder Kaufmann - als unternehmerisches Risiko. Da aber Pauschalreisen in aller Regel schon viele Monate vor dem Druck des Kataloges geplant und die Preise regelmäßig oft ein Jahr vor der jeweiligen Saison mit den jeweiligen Leistungsträgern, also auch mit den Luftfahrtunternehmen, vereinbart werden,5 liegt es auf der Hand, dass die Grundlage der Preiskalkulation bis zum Abschluss des Reisevertrages mit dem Reisenden hinfällig werden kann. Auch bei allem Verständnis für Verbraucherschutz wäre es unbillig, dem Reiseveranstalter das Risiko auch von unvorhersehbaren Entwicklungen in jedem Fall allein aufzubürden. Die Möglichkeit einer Preiserhöhung, verbunden mit einer Nachforderung, muss daher grundsätzlich, wenn auch in engen Grenzen möglich sein, wenn sich die der Preiskalkulation zugrundegelegten Berechnungsfaktoren maßgeblich ändern. Allerdings kann das nur in engen Grenzen erfolgen, ist doch auch das Interesse des Reisenden zu beachten, der davor geschützt werden muss, überraschend mit in der Höhe nicht begrenzten Nachforderungen des Reiseveranstalters konfrontiert zu werden.6 Deswegen hat der Gesetzgeber in § 651 a Abs. 4, S. 2 BGB dem Reisenden das Recht zum Rücktritt vom Reisevertrag oder einen Anspruch auf Teilnahme an einer anderen gleichwertigen Ersatzreise eingeräumt, wenn die Geringfügigkeitsschwelle überschritten, d.h. eine Erhöhung von mehr als 5% des vereinbarten Reisepreises gefordert wird; im übrigen hat der Gesetzgeber für die Möglichkeit einer Nachforderung zum Reisepreis erhebliche Schranken und Hürden aufgebaut.

II. Die Schranken und Hürden bei Preiserhöhungen

Preiserhöhungen im Rahmen eines Reisevertrages unterliegen zunächst zwei zeitlichen Schranken: Zum einen ist nach § 651 a Abs. 3, S. 2 BGB "eine Preiserhöhung, die ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, unwirksam."7 Das bedeutet, dass die Preisänderung dem Reisenden spätestens am 21. Tag vor der Abreise zugegangen sein muss.8 Zum anderen ist nach § 11 Nr. 1 AGBG "die Erhöhung des Entgelts für ... Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss... erbracht werden sollen," unzulässig.9 Ist also ein Reisevertrag wirksam abgeschlossen worden, kommt eine Preiserhöhung nur noch innerhalb eines zeitlichen Rahmens in Betracht, der durch die beiden aufgezeigten "Schutzfristen"10 nach Abschluss des Vertrages und vor dem Antritt der Reise definiert ist und je nachdem, ob die Reise frühzeitig oder kurzfristig gebucht wurde, länger oder kürzer ist. Bei kurzfristig gebuchten Reisen gibt es ihn sogar überhaupt nicht.

Aber auch innerhalb dieses Zeitraumes ist der Reisende einem Preiserhöhungsverlangen nicht schutzlos ausgesetzt: Nach § 651 a Abs. 3 BGB darf der Reiseveranstalter den Reisepreis (nur) in drei vom Gesetz abschließend aufgezählten Fällen erhöhen.11 So, wenn damit der Erhöhung der Beförderungskosten, zu denen nach Art. 4 Abs. 4 Buchstabe a der Pauschalreise-Richtlinie12 auch die Treibstoffkosten zählen, Rechnung getragen wird; auch die Erhöhungen von Abgaben für bestimmte Leistungen (z.B. Flughafen- oder Hafengebühren) und Wechselkursschwankungen dürfen an den Reisenden weitergeben werden (§ 651 a Abs. 3 BGB).13 Dabei müssen aber gesetzliche Hürden genommen werden: Der Gesetzgeber schreibt vor, dass das Recht der Preiserhöhung "im Vertrag vorgesehen" sein muss. Das bedeutet, dass in den Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) des Reiseveranstalters eine sog. Preisänderungsklausel enthalten sein muss, die den gesetzlichen Anforderungen genügt.14 Das wiederum erfordert "genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises." Hierbei muss es m.E. genügen, wenn allgemein erkennbar ist, wie sich eine Kostensteigerung, die den Reiseveranstalter trifft, auf den Reisenden auswirken wird.15 Eine Klausel, die die strengen Voraussetzungen des Gesetzes nicht beachtet, ist unwirksam.16

Doch selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Reiseveranstalter einen höheren Reisepreis nur dann verlangen, wenn seine Allgemeinen Reisebedingungen wirksam in den Reisevertrag einbezogen wurden.17 Bei kritischer Betrachtung ist das häufig genug nicht der Fall.18

III. Die Preiskontrolle

Führich behauptet, dass eine Preiserhöhung immer dann unangemessen ist, wenn die Kostensteigerung bereits bei Drucklegung der Kataloge vorhersehbar war.19 Er bezieht sich - ohne es ausdrücklich zu erwähnen - damit offensichtlich auf die von der Literatur und Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze zur Preiskontrolle nach § 9 AGBG,20 die er auch außerhalb der Schonfristen angewendet wissen will. Das überzeugt aber bei genauer Betrachtung nicht.

Zum einen, weil auch im Rahmen dieser (von der Rechtsprechung und Literatur) entwickelten allgemeinen Beurteilungsgrundsätze anerkannt ist, dass eine Preisanpassung zulässig ist, wenn die Gründe hierfür erst nach Vertragsschluss entstanden und nicht zuvor konkret und bestimmt vorhersehbar gewesen sind.21 Zum anderen darf nicht übersehen werden, dass mit der nachträglichen Einführung der Abs. 3 und 4 in § 651 a BGB durch das "Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13.Juni 1994 über Pauschalreisen"22 insoweit (!) spezielle Regelungen geschaffen wurden, die die allgemeinen Grundsätze der Preiskontrolle bei Preisänderungen im Rahmen von Reiseverträgen konkretisieren.23 Zwar können mehrere Unwirksamkeitsgründe ohne weiteres nebeneinander geltend gemacht werden;24doch soweit sie den gleichen Sachverhalt erfassen, hat die lex specialis Vorrang.25 Für den Kontrollmaßstab des § 9 AGBG bleibt so gesehen nur noch Anwendung, wenn aus einem anderen Gesichtspunkt26 die Preisänderung gegen Treu und Glauben verstößt.27 Soweit aber die Regelungen des § 651 a Abs. 3 BGB beachtet werden, kann eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung nicht gegeben sein.

Sieht man also § 651 a Abs. 3 als speziellen Kontrollmaßstab für Preiserhöhungen im Rahmen von Reiseverträgen an, so bedeutet das m.E., dass es nicht (mehr) auf die Vorhersehbarkeit einer Erhöhung des Rohöl-Preises ankommt, sondern - nach dem klaren Wortlaut des § 651 a Abs. 4, S. 1 BGB - allein auf die Kenntnis des Reiseveranstalters vom konkreten Änderungsgrund (dazu unten unter IV).

IV. Die Rechtzeitigkeit des Erhöhungsverlangens

Ein Reiseveranstalter, der einen bereits vereinbarten Reisepreis erhöhen will, hat nach § 651a Abs. 4, S. 1 BGB dem Reisenden die Änderung des Reisepreises "unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären." Welcher Zeitpunkt ist damit definiert? Die Rechtsprechung hat - soweit ersichtlich - diese Frage noch nicht zu lösen gehabt; auch die Literatur schweigt dazu.

Zur Beantwortung der Frage muss man beim "Änderungsgrund" ansetzen. Der liegt hier ganz offensichtlich nicht schon im Anstieg des Weltmarktpreises für Rohöl, sondern in der dadurch verursachten tatsächlichen Erhöhung der Beförderungskosten für den Reiseveranstalter. Führich scheint dagegen der Ansicht zu sein, es sei für den Zeitpunkt der Erhöhungserklärung auf die Kenntnis des Reiseveranstalters vom Anstieg der Treibstoffpreise abzustellen, da er die derzeit geltend gemachten Reisepreiserhöhungen für unwirksam hält unter Hinweis darauf, "dass der Anstieg der Treibstoffpreise seit Anfang 1999 bekannt ist und bei der Drucklegung der Reisepreise der Sommerkataloge bereits berücksichtigt hätte werden können."28 Dem kann aber nicht zugestimmt werden.

Abzustellen ist darauf, "dass die erhöhte Kostenbelastung des Reiseveranstalters ursächlich für den vom Reisenden verlangten Mehrbetrag sein muss."29 Der Reiseveranstalter muss also von dem Änderungsgrund selbst betroffen sein. Doch ist bei abgestufter Betrachtung des Lebenssachverhalts festzuhalten, dass gerade der Reiseveranstalter von der Erhöhung der Treibstoffkosten zunächst gar nicht betroffen ist. Unmittelbar spüren dies erst einmal nur die von ihm eingesetzten Leistungsträger, die Luftfahrtunternehmen: Sie allein werden beim Einkauf des Treibstoffes mit höheren Preisen ihrer Lieferanten konfrontiert, sie allein tragen zunächst die Kostenbelastung. Unterstellt man nun, dass ein Luftfahrtunternehmen die Erhöhung der Treibstoffkosten im Rahmen seiner Kalkulation auffangen kann30 oder sie mit Rücksicht auf seinen Wettbewerber, der keinerlei "Treibstoffkosten-Zuschlag" fordert, nicht durchsetzen kann, wird der Reiseveranstalter überhaupt nicht dem Verlangen ausgesetzt werden, die mit dem Leistungsträger vereinbarten Sitztarife31 anzupassen. Er hat dann - trotz objektiv gegebener Erhöhung der Beförderungskosten - auch keinen Anlass, seinerseits an seinen Kunden, den Reisenden, mit einer Erhöhung des Reisepreises heranzutreten. Der Vorwurf der "kalkulatorischen Fehlvorstellung"32 bei der Festsetzung des Reisepreises geht also ins Leere. Das macht deutlich, dass es hinsichtlich des Zeitpunktes der Änderungserklärung gegenüber dem Reisenden auf die bloße Kenntnis des Reiseveranstalters vom Anstieg des Rohöl-Preises nicht ankommen kann.

Führich33 stellt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses34 ab, "da bis dahin der Veranstalter die Möglichkeit hat, unschwer über einen Änderungsvorbehalt für den Katalogpreis, einen höheren Reisepreis zu vereinbaren." Dies überzeugt nicht, da der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vielleicht die rechtliche Möglichkeit, jedenfalls aber keine tatsächliche Notwendigkeit einer Preiserhöhung hat, solange sein Leistungsträger keinen Treibstoffkosten-Zuschlag fordert.

Wenn also das Gesetz verlangt, dass der Reiseveranstalter die Reisepreiserhöhung dem Reisenden "unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund" zu erklären hat, so könnte man daran denken, auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das vom Reiseveranstalter beauftragte Luftfahrtunternehmen an ihn herantritt mit dem Begehren, einen Zuschlag zum bereits ausgehandelten Sitztarif zu entrichten. Doch ist auch dieser Zeitpunkt m.E. nicht der, der den Reiseveranstalter zu der unverzüglichen35 Erklärung gegenüber dem Reisenden verpflichtet: Denn es ist ja keineswegs zwingend, dass der Reiseveranstalter dem Verlangen seines Erfüllungsgehilfen nachkommt. Erst wenn das der Fall ist, sind die Gründe für die Preisanpassung konkret und bestimmt vorhersehbar.

Maßgeblich kann m.E. daher allein der Zeitpunkt sein, in dem der Reiseveranstalter dem Leistungsträger zusagt, aufgrund der Erhöhung des Rohöl-Preises und damit des Anstiegs der Treibstoffkosten beim Leistungsträger nunmehr einen höheren als den vereinbarten Sitztarif zu zahlen. Das allein ist der "Änderungsgrund." Erst jetzt entsteht (nach Vertragsschluss!) ein Preisanpassungsgrund, der konkret und bestimmbar ist.36 Folglich ergibt sich auch erst jetzt für den Reiseveranstalter konkret die Notwendigkeit, "einer Erhöhung der Beförderungskosten ... Rechnung zu tragen" (§ 651 a Abs. 3, S. 1 BGB) und seinerseits den Reisenden mit einem Erhöhungsverlangen zu konfrontieren.

Wollte man dagegen mit Führich auf die Kenntnis des Reiseveranstalters von jedweder Ölpreis-Erhöhung abstellen,37 würde das bedeuten, dass er schon bei jedem noch so leichten Preisanstieg rein vorsorglich zur Vermeidung eigener Rechtsnachteile eine Reisepreiserhöhung reklamieren müsste. Das würde wiederum zu abstrusen und letztlich unerwünschten Ergebnissen führen, wenn z.B. der Reiseveranstalter den Preis erhöht, obwohl das Luftfahrtunternehmen gar keinen Treibstoff-Zuschlag fordert, weil es seinerseits einen unter dem gestiegenen Marktpreis liegenden Einkaufspreis gesichert hat. Das wäre deshalb ein wenig verbraucherfreundlicher Lösungsansatz. Zudem würde man in einem solchen Verhalten ein unseriöses kaufmännisches Verhalten erblicken.

Ergo: Folgt man der hier vertretenen Ansicht, dürfte vernünftigerweise kein Zweifel daran bestehen, dass die Erhöhungsverlangen der Reiseveranstalter, die die Reisenden im Januar 2000 erreichen und ihre Ursache in dem entsprechenden Verlangen der Luftfahrtunternehmen Anfang des Jahres haben, durchaus als "unverzüglich" und damit rechtzeitig erfolgt anzusehen sind. Es spielt also - entgegen Führich - keine Rolle, "dass der Anstieg der Treibstoffpreise seit Anfang 1999 bekannt" war. Die Erhöhungsverlangen sind daher jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Unverzüglichkeit der Erklärung nicht rechtsunwirksam.

V. Der Umfang der Erhöhung

1. Marktbeobachtungszeit

Wenngleich auch hier die Ansicht vertreten wird, dass der Reiseveranstalter nicht auf jede Erhöhung des Rohöl-Preises mit einer Erhöhung des Reisepreises reagieren muss, sondern die Entwicklung beobachten darf, so liegt es gleichwohl auf der Hand, dass der Reiseveranstalter nicht den mehr oder weniger langen Zeitraum der Marktbeobachtung zu Lasten des Reisenden zeitlich unbegrenzt rückwirkend bei der Preisänderung heranziehen darf. Es fragt sich mithin, auf welches Datum abzustellen ist, um eine Erhöhung der Beförderungskosten festzustellen.

Der Wortlaut des § 651 a BGB lässt diese Frage - ebenso wie Art. 4 Abs. 3 der Pauschalreise-Richtlinie - unbeantwortet. Maßstab zur Beurteilung kann daher nur der Gesichtspunkt von Treu und Glauben sein: Der Reisende darf durch die nachträgliche Preisänderung nicht unangemessen benachteiligt werden (§ 9 AGBG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es der wesentliche Grundgedanke der Ausnahmeregelung des § 651 a Abs. 3 BGB ist, dem Reiseveranstalter die Möglichkeit zu eröffnen, eine durch eine der drei gesetzlich genannten Erhöhungsfaktoren verursachte und ihm entstandene Kostenbelastung an den reisenden weitergeben zu können.38 Doch ist zugleich auch zu beachten, dass dem Reisenden nicht das gesamte Risiko der Erhöhung der Beförderungskosten allein aufgebürdet werden kann. Unter Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Notwendigkeit, eine angemessene Risikoverteilung anzustreben, hat für den Vergleichszeitraum die Zeit vor Vertragsschluss außer Betracht zu bleiben.39

Somit ist der Vergleichszeitraum durch zwei Eckpunkte abzustecken: Zum einen ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Reisevertrag zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden abgeschlossen und damit der Reisepreis fixiert wurde,40 zum anderen auf den Zeitpunkt, in dem die Gewährung eines "Treibstoffkosten-Zuschlags" zum Sitztarif wirksam zwischen Reiseveranstalter und Luftverkehrsunternehmen vereinbart wurde. Diese zwei Eckpunkte markieren die Kostenbelastung, der Rechnung getragen werden kann.

2. Die Darlegung des Preisanteils

Tonner41 vertritt die Ansicht, dass der Reiseveranstalter die Preiserhöhung nicht pauschalieren darf, indem er etwa für sämtliche von ihm angebotenen Reisen einen einheitlichen "Treibstoffkosten-Zuschlag" von z.B. 150 DM verlangt. Der Reiseveranstalter muss nach seiner Ansicht vielmehr darlegen, wie hoch der Beförderungsanteil im ursprünglichen Reisepreis war, und um welchen Betrag dieser Anteil durch den Leistungsträger erhöht wurde. Das scheint mir zu weit zu gehen, bedeutet es doch, dass der Reiseveranstalter verpflichtet wäre, eines der bestgehütetsten Betriebsgeheimnisse - die Grundlage seiner Preiskalkulation - preiszugeben.42 Diese Art der Transparenz halte ich daher für zu weitgehend und daher für unzumutbar.43

Es daher muss genügen, wenn der Reiseveranstalter darlegt, dass gerade die vom Leistungsträger geforderten Mehrkosten (alleinige) Ursache des vom Reisenden verlangten Mehrpreises sind und nicht der nachträglichen Gewinnerhöhung dienen sollen. Aus diesem Grund wird man richtigerweise vom Reiseveranstalter nur verlangen können, dass er angibt, um welchen konkreten Betrag er den Sitztarif aufgrund einer berechtigten Forderung des Luftfahrtunternehmens zum Ausgleich der tatsächlich entstandenen Mehrkosten erhöhen musste. Dies hat er dann im Streitfall darzulegen und zu beweisen.

3. Verbotene Kartelle?

Aus dem Umstand, dass die Luftfahrtunternehmen ähnliche Zuschläge zum Reisepreis verlangen, kann im übrigen nicht auf eine kartellrechtswidrige Absprache geschlossen werden. Bei Betrachtung der Umstände mit entsprechendem Fachwissen wird klar, dass ähnliche Preise sogar fast zwingend sind: Alle deutschen Ferienfluggesellschaften betreiben nahezu gleiche Flugzeuge modernsten Typs44 mit gleichen oder ähnlich modernen Triebwerken, die demzufolge auch einen ähnlichen Treibstoffverbrauch pro Block-Stunde45 haben. Würde also ein einzelnes Luftfahrtunternehmen deutlich höhere Treibstoff-Zuschläge als die Wettbewerber fordern, käme er unter Umständen in eine gewisse Erklärungsnot bei dem Nachweis dafür, dass der Grund für den Treibstoff-Zuschlag allein in der Steigerung der Betriebskosten liegt.

Fußnoten:

  1. Pressinformation vom 22.1.2000 des von Führich geleiteten "Institus für Reiserecht "; ders., SZ vom 1.2.2000, S. V2/2. Ähnlich auch die Mitteilung der Verbraucher-Zentrale Brandenburg vom 25.1.2000. Der nach Abschluss des Manuskripts erschienene Beitrag von Führich , Rra 20000, 43 ff. konnte nur noch partiell berücksichtigt werden.
  2. 1 Barrel (= 159 Liter) Rohöl kostete im Januar 1999 noch ca. 11 USD, im Januar 2000 bereits 29 USD.
  3. Siehe z.B. Cicero, De officiis 3, 93.
  4. § 1 Abs. 1, S. 2 der Informationspflichten-Verordnung vom 14.11.1994 (BGBl. 1994 I, S. 3436) bestimmt, dass die von einem Reiseveranstalter in einem Prospekt gemachten Angaben für ihn bindend sind. Da zu den Pflichtangaben auch die Angabe des Reisepreises gehört (Abs. 1), ist auch dieser Preis zunächst bindend.
  5. Insofern geht Führich (RRa 2000, 43 [46]) von einer völlig falschen Annahme aus, wenn er davon ausgeht, die Preise in Katalogen, die Grundlage einer Buchung im November und Dezember 1999 gewesen sind, seien "Mitte 1999" kalkuliert worden. Richtiger ist, dass die Preise bereits im November 1998 kalkuliert worden sind.
  6. Allerdings habe ich Zweifel, ob bei einer Erhöhung des Reisepreises um max. 5 % von einem "besonderen finanziellen Risiko" gesprochen werden kann (so: Führich, RRa 2000, 43. Bei einem durchschnittlichen Reisepreis von 1.500 DM entsprechen 5 % einem Betrag von max. 75,-DM.
  7. Für Nur-Flüge, die bei einem Reiseveranstalter gebucht werden, auf die aber dennoch nicht das Reisevertragsrecht, sondern das Werkvertragsrecht Anwendung findet, hat das OLG München, VuR 1989, 257 ebenfalls eine Zwanzig-Tage-Frist vor Reisebeginn aus § 9 AGBG abgeleitet. Zustimmend: Stadie, Die Luftbeförderung im System der reiserechtlichen Vorschriften (Diss. Konstanz 1999), S. 151.
  8. So auch: Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher, § 9 AGBG Rdnr. R 63; Tonner, in: MünchKomm, § 651 a BGB Rdnr. 72.
  9. § 651 a BGB Abs. 3, S. 2 BGB stellt ausdrücklich klar, dass das Preisänderungsverbot des § 11 Nr. 1 AGBG unberührt bleibt.
  10. Führich (Reiserecht [3. Aufl. 1998] Rdnr. 145) spricht von "Schonfrist".
  11. Erhöhungen aus anderen Motiven (z.B. Kalkulationsirrtum) sind unzulässig. So ausdrücklich auch: Bidinger/Müller, a.a.O. (Rdnr. 12), § 651 a BGB Anm. 27.
  12. ABl. EG Nr. L 158 vom 23.6.1990, S. 59 = EuZW 1990, 413.
  13. Den letzteren Aspekten soll hier nicht nachgegangen werden, weil Gegenstand der Untersuchung die Erhebung des "Treibstoffkosten-Zuschlags" ist.
  14. Die Klausel muss zudem ausgewogen und klar sein. Siehe dazu Führich, a.a.O. (Fn. 11) , Rdnr., 139 m.w.N.
  15. Ebenso: Bechhofer, Reisevertrag, § 651 a BGB, S. 19; Führich, a.a.O. (Rdnr. 98), Rdnr. 143. Die von Führich vorgeschlagene Klausel ("Eine Preisänderung ist in dem Umfang möglich, wie sich der zulässige Kostenfaktor auf den Reisepreis auswirkt, also im Verhältnis 1:1") halte ich für hinreichend klar und ausgewogen und damit wirksam. Ähnlich: Noll, RRa 1993, 42 (44).
  16. Führich, a.a.O. (Fn. 11) , Rdnr. 143. Wegen Einzelheiten siehe: Kappus, Reise- und Hotelaufnahmebedingungen, Rdnr. 56 ff., in: von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke (Stand 1996). Nicht weiter erörtert werden kann an dieser Stelle die von Führich (a.a.O. (F. 11), Rdnr. 140) und Tonner (Der Reisevertrag [3. Aufl. 1995], Rdnr. 46) vertretene Ansicht, dass mit dem Recht zur Erhöhung des Reisepreises bei richtlinienkonformer Auslegung auch eine Pflicht zur Preissenkung korrespondieren muss und Klauseln, die das nicht vorsehen, unwirksam sind. A.A. Bidinger/Müller, a.a.O. (Rdnr. 12), § 651 a BGB Anm. 31.
  17. Nach § 2 Abs. 1 AGBG werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, "wenn der Verwender bei Vertragsschluss 1. Die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses auf sie hinweist und 2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist."
  18. Siehe dazu: Bartl, RRa 1996, 27 ff.; Kappus, a.a.O., (Fn. 16), Rdnr. 9; Noll, RRa 1993, 42 ff.
  19. So Führich ausdrücklich in seiner Pressemitteilung vom 22.1.2000 sowie in: Süddeutsche Zeitung vom 1.2.2000, S. V2/2. Ähnlich in RRa 2000, 43 [46].
  20. Vgl. für viele: Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher, § 11 AGBG Rdnr. 41.
  21. Wolf, a.a.O. (Fn. 20).
  22. BGBl. 1994 I S. 1322.
  23. So auch: Seyderhelm, Reiserecht, § 651 a BGB Rdnr. 171; a.A. wohl Führich, RRa 2000, 43 [46], der daneben noch die Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG vornehmen will. Dabei stützt er sich in Fn. 35 u.a. auf Wolf/Horn/Lindacher (a.a.O., § 9 Rdnr. 63), die dazu aber in der zitierten Stelle schweigen.
  24. Vgl. Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O. (Fn. 20), § 9 Rdnr. 10.
  25. So führt Wolf (a.a.O., Fn. 20) als neben § 9 anzuwendende Vorschrift zwar § 651 k BGB, nicht aber § 651 a Abs. 3 BGB an.
  26. So z.B. beim zeitlichen Moment der Preiserhöhung (siehe dazu unten V 1).
  27. Es erscheint mir übrigens bemerkenswert, dass in § 651 a ff. BGB zwar ausdrücklich die Fortgeltung des § 11 Abs. 1 BGB erwähnt wird, nicht aber § 9 AGBG.
  28. So Führich in der Presseinformation vom 22.1.2000 des von ihm geleiteten "Instituts für Reiserecht" sowie in: Süddeutsche Zeitung vom 1.2.200, S. V2/2. Vgl. auch ders., RRa 2000, 43 [46].
  29. So zutreffend: Führich, a.a.O. (Fn. 11), Rdnr. 143.
  30. Z.B., weil er den Einkaufspreis lange vor dem Anstieg für einen längeren Zeitraum gesichert hat. Nach Scherer (FAZ vom 27.1.2000) erhöht die Lufthansa ihre Flugpreise nicht, weil aufgrund von Termingeschäften vor einem Jahr 80 - 90% der benötigten Treibstoffmenge zu einem Festpreis abgesichert sei, der unter dem derzeitigen Marktpreis liege.
  31. Nach Art. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23.7.1992 (ABl. EG Nr. L 240 vom 24.8.1992, S. 15; auch abgedruckt bei Giemulla/Schmid/Mölls, Europäisches Luftverkehrsrecht, Bd. 1, unter B I 1.16 mit Anm. Schmid) sind das die Preise, die von Charterern (Reiseveranstaltern) für die Beförderung ihrer Kunden (der Reisenden) einschließlich des Gepäcks an Luftfahrtunternehmen zu zahlen sind.
  32. So: Führich, RRa 2000, 43 [46].
  33. RRa 2000, 43 (44).
  34. Das ist der Zugang der von der Buchungserklärung nicht abweichenden Reisebestätigung. Vgl. für viele: Seyderhelm, a.a.O., § 651 a BGB Rdnr. 90 ff. A.A. mit beachtlichen Argumenten: Tonner, in: MünchKomm, § 651 a BGB Rdnr. 34 ff.
  35. Das Verlangen erfolgt "unverzüglich", wenn es "ohne schuldhaftes Zögern" (§ 121 BGB) erfolgt.
  36. Vgl. zu dieser Forderung im Rahmen des § 9 i.V.m. § 11 Nr. 1 AGBG: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, § 11 Nr. 1 Rdnr. 41.
  37. Dabei ergäbe sich dann die Frage, auf welchem Zeitpunkt bei ständig steigenden Preisen aufgesetzt werden muss und ab wann dann ein Preisanstieg "vorhersehbar" ist.
  38. So für das Wechselkursrisiko: LG Berlin, RRa 2000, 27.
  39. Ebenso: LG Berlin, a.a.O. (Fn. 38).
  40. So zutreffend: Führich, RRa 2000, 43 [46]. Auch Kappus (a.a.O. [Fn. 16] Rdnr. 59) bezeichnet diesem Zeitpunkt als dem "wohl am praktikabelsten".
  41. Reiserecht (3. Aufl. 1995), § 651 a BGB Rdnr. 45; ders., in: MünchKomm, § 651 a BGB Rdnr. 70. Ebenso: Führich, a.a.O., Rdnr. 143; Eckert, in: Soergel, § 651 a BGB Rdnr. 61.
  42. So auch: Führich, a.a.O. (Fn. 11) , Rdnr. 143; Bidinger/Müller, a.a.O. (Rdnr. 12), Anm. 28.
  43. Ebenso Führich, RRa 1994, 90 (94).
  44. Aero Lloyd, Condor Berlin und FTI betreiben den Typ Airbus A 320/321; Air Berlin, Germania den Typ Boeing B 737, Deutsche Britannia, Condor und LTU betreiben die Flugzeugtypen Boeing 767 und 757.
  45. Das ist die Zeit von dem Augenblick an, in dem ein Flugzeug von der Parkposition abrollt ("off block") bis zu dem Zeitpunkt, in dem es nach der Landung wieder an der Parkposition abgestellt wird ("on blocks").
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