Über Opferanwälte und unser Schadensersatzrecht hat Rechtsanwalt Prof. Dr. Ronald Schmid, der selbst Angehörige von Concorde-Opfern vertritt, nachgedacht.
Quelle: Der Anwalt, Heft 7/2001, S. 6 (Beilage zu NJW 2001)
Es ist eigentlich immer wieder dasselbe Procedere: Der Rauch hat sich noch nicht verzogen, die ausgebrannten Trümmer sind noch heiß, da fällt wenige Tage nach der Katastrophenmeldung eine bestimmte Spezies von Anwälten wie Geier über Verletzte oder Hinterbliebene von Zug-, Flugzeug- oder sonstigen Katastrophen her, um ihre Hilfe anzubieten. Respekt vor Trauernden ist ihnen offensichtlich unbekannt oder wird schlicht ignoriert: First come, first serve ist die brutale Devise unserer immer rücksichtsloser werdenden Gesellschaft.
So haben mehrere U.S.-amerikanische Anwälte im Zusammenhang mit dem Absturz der Air France-Concorde in Paris wenige Tage später in Berlin eine Pressekonferenz abgehalten, die objektiv gesehen nichts anderes als die öffentliche Bitte um Mandatserteilung war. Zudem sollen sie auf der anschließenden offiziellen Trauerfeier in Köln Visitenkarten verteilt haben lassen. Interessanterweise ist den amerikanischen Anwälten nach dem Aviation Disaster Family Assistance Act (s. Kasten) inzwischen ein solches Verhalten gegenüber den Betroffenen eines Unglücks innerhalb einer Schutzfrist von 45 Tagen bei Strafe untersagt. Die Unart, sich potenziellen Mandanten unaufgefordert aufzudrängen, wird außerhalb der USA aber scheinbar weiter gepflegt. Und auch in kleinen Teilen der deutschen Anwaltschaft scheint der Virus bereits zu grassieren.
Wer sich mit den Unfällen Cavalese (Seilbahn-Unglück, 3.2.1998), Eschede (Zugentgleisung, 3.6.1998), von Gonesse (Concorde-Absturz, 25.7.2000) oder Kaprun (Standseilbahnunfall, 11.11.2000) beschäftigt, wird viele Parallelen erkennen. Die wichtigsten sind dabei die starke Nutzung des öffentlichen Interesses und die Amerikanisierung der Schadensersatzforderungen der Geschädigten oder deren Hinterbliebenen.
Medienwirksam verpackt
Nach dem Absturz der Concorde ließen amerikanische Juristen und vereinzelt auch deutsche Anwälte in Pressemitteilungen erklären, sie sähen die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche von mehreren Millionen geltend zu machen. Summen von bis zu 22 Millionen pro Opfer oder 600 Millionen insgesamt für die 100 Opfer wurden publikumswirksam vermarktet unrealistische Anpreisungen, die bei kritischer fachmännischer Betrachtung sehr bedenklich sind und nur falsche Hoffnungen der Hinterbliebenen wecken. Aber was schert das einen amerikanischen Anwalt, wenn ihm ein übliches Erfolgshonorar in Höhe von 25 bis 30 Prozent der erstrittenen Summe winkt? Der deutsche Anwalt, der mit seinem Mandanten ein solches Erfolgshonorar nicht vereinbaren kann, darf davon nur träumen.
Sicherlich ist bei den amerikanischen Anwälten die Honoraraussicht, eine Art juristisches Sendungsbewusstsein - man könnte auch von Rechts-Imperialismus sprechen - sowie der feste Glaube daran, dass sich auch bei Unfällen außerhalb der USA im Zweifel immer ein U.S.-Gericht für zuständig hält, ein Grund für derartige Aussagen gewesen. Bei einigen deutschen Anwälten war aber sicherlich eine gehörige Portion Unerfahrenheit und Unwissenheit dabei. Denn solche Anpreisungen kann eigentlich nur jemand machen, der das komplizierte Geflecht von internationalen, europäischen und nationalen Rechtsregeln des Luftverkehrs nicht voll durchschaut.
Zudem drängt sich der Verdacht auf, dass hier einige Anwälte in standesrechtlich nicht unbedenklicher Weise potenzielle Mandanten auf sich aufmerksam machen wollten. Das werbemäßige Benennen der Mandantenanzahl, die öffentliche Anmeldung von exorbitanten, unrealistischen Forderungen und das öffentliche Reklamieren einer Verhandlungsführerschaft im Vorfeld der Verhandlungen, spricht für sich. Schließlich ist aber nicht die Masse der Mandate, sondern die richtige Verhandlungsführung und die präzise Kenntnis der Rechtslage entscheidend dafür, was für die Hinterbliebenen erreicht werden kann.
Die nur populistisch zu verstehende Aussage eines Kollegen in einem Interview mit einer Presseagentur, er strebe eine Schadensersatzsumme an, die es für die Air France in Zukunft nicht mehr rentabel macht, alte Flugzeuge abstürzen zu lassen, ist nicht nur zynisch, sie liegt auch fachlich völlig neben der Sache. Denn dieser Gesichtspunkt spielt im Schadensersatzrecht keine Rolle.
David gegen Goliath
Die Frage stellt sich, ob die Nutzbarmachung der öffentlichen Aufmerksamkeit nach einer Katastrophe notwendig und mit Blick auf das Standesrecht zulässig ist. Sicherlich ist das Handeln von sachkundigen Juristen, die in den Medien allgemeine juristische Auskünfte zur rechtlichen Situation bei einem Flugzeugabsturz oder einem Zugunglück geben, nicht verwerflich. Man kann auch die Erklärungen oder Interviews der Opferanwälte in den Medien nicht verurteilen, solange sie in seriöser und angemessener Weise erfolgen. Denn die Erfahrung zeigt immer wieder, dass Schädiger leichter und schneller zu einer außergerichtlichen Einigung bereit sind, wenn sie den durch die öffentliche Diskussion entstehenden oder drohenden Rufschaden verhindern oder zumindest begrenzen können. Insoweit ist die Einschaltung der Medien im Kampf des Davids (Reisender) gegen den Goliath (Fluggesellschaft und Versicherungen) eine wirksame Waffe und hat damit durchaus seine Berechtigung.
Sehr bedenklich wird es aber, wenn ein ganz anderer Zweck verfolgt wird, nämlich der der Selbstdarstellung des einen Auftrag erheischenden oder des beauftragten Anwalts. Die Kritik gilt denjenigen Vertretern unserer Zunft, die die Gunst der Stunde nutzen wollen, sich einen Namen zu machen oder ein medienwirksames Mandat erhalten wollen. Zwei Motive, die sich mit dem Anspruch seriöser Berufausübung nur schwer in Einklang bringen lassen.
So sind denn viele der Anwälte, die im Concorde-Fall mit den oben geschilderten Lockaussagen auf sich aufmerksam zu machen versucht haben, in Fachkreisen als Luftverkehrsrechtler weder be- noch anerkannt. Ihre teilweise undifferenzierten Aussagen zeigen zudem, wie es wirklich um ihre Sachkunde bestellt ist. Nun hat schon der weise König und Richter Salomo gewusst: Wenn dich die bösen Buben locken, so folge nicht. Ein sicher zutreffender Ratschlag, den derjenige, der in der Trauerzeit meist ohnehin nur bedingt rational handelt, in seiner Verzweiflung aber kaum beachten wird.
Let's go West
Neben diesem Aspekt fällt noch ein anderer auf: Zunehmend werden von den Anwälten der Hinterbliebenen großer Schadensereignisse die Forderungen nicht nur lautstark verkündet, sondern auch noch in Größenordnungen, die dem deutschen und wohl auch den kontinental-europäischen Rechtssystemen fremd sind. Das liegt wohl überwiegend an einem Defizit im deutschen Schadensersatzrecht. Nach den einschlägigen Regelungen des bei Luftfahrtunfällen im grenzüberschreitenden Verkehr meistens anwendbaren Warschauer Abkommens im Kontext mit einer EU-Verordnung, die für alle europäischen Fluggesellschaften gilt, ist es - zumindest derzeit eher unwahrscheinlich, dass von einem europäischen Gericht solch immens hohe Haftungssummen ausgeurteilt würden. Denn nach den einschlägigen Bestimmungen des deutschen Durchführungsgesetzes werden nahezu ausschließlich die materiellen Schäden wie beispielsweise Verdienstausfall, Heilungskosten, Beerdigungskosten oder entzogener Unterhalt ausgeglichen. Die Entschädigung immaterieller Schäden ist im deutschen Luftverkehrsrecht ausdrücklich ausgeschlossen.
Das bedeutet: Ansprüche auf Schmerzensgeld, Schadensersatz für psychische Störungen oder Ersatz aufgrund des sozialen Verlustes eines Lebenspartners, die in den USA in der Regel zu exorbitanten Forderungen führen, gibt es in einigen EU-Staaten wie beispielsweise in Frankreich in sehr viel beschränkterem Umfang - in Deutschland nach dem zur Zeit noch geltenden Schadensersatzrecht gar nicht. Einen im angloamerikanischen Recht institutionalisierten Strafschadensersatzanspruch (s. Kasten) kennt das deutsche Recht ohnehin nicht.
Der Absturz der Concorde hat daher wie kein anderes Unglück in der deutschen Öffentlichkeit zum ersten Mal bewusst gemacht, wie veraltet das deutsche Schadensersatzrecht ist, das im wesentlichen aus dem vorigen Jahrhundert stammt. Weil die Opfer des Pariser Flugzeugunglücks meist in der so genannten zweiten Lebenshälfte standen und damit kaum unterhaltsberechtigte Kinder hinterließen, wäre aus dem Blickwinkel deutschen Rechts nahezu kein Schaden auszugleichen gewesen was zweifellos nicht befriedigend ist.
Anknüpfung an das U.S.-Recht gesucht
Eine vage Chance, Schadensersatzansprüche in Millionenhöhe durchzusetzen, besteht daher immer nur, wenn es dem Anwalt gelingt, auch die Klagen der deutschen Geschädigten in den Vereinigten Staaten anhängig zu machen. Zu diesem Zweck wird eine - nicht selten künstlich wirkende - Anknüpfung gesucht. Im Concorde-Fall war sie durch den Zielflughafen New York gegeben. Im Eschede-Fall soll als Aufhänger der Umstand dienen, dass die Deutsche Bahn in den USA Fahrkarten verkauft. Im Kaprun-Fall besteht derzeit kein überzeugender Ansatz, es sei denn man lässt wie das die US-Kollegen sehen den bloßen Umstand genügen, dass auch Amerikaner unter den Toten waren. Einen solchen generellen Bezug zum U.S.-Recht gibt es bislang ausdrücklich nur im Montrealer Übereinkommen durch den so genannten Fünften Gerichtsstand.
Eine Anknüpfung an das U.S.-Rechtssystem gelingt selten. Und selbst wenn sie gelingt, ist das Ziel damit noch nicht sicher erreicht. Denn viele amerikanische Gerichte weisen bei ausländischen Klägern häufig die Klagen als non convenient (s. Kasten) ab, wenn sich ein anderer Gerichtsstand aufgrund eines rechtlichen Schwerpunkts in einem anderen Staat aufdrängt. Diese Schwierigkeiten werden allerdings nicht in allen Fällen den Klägern hinreichend klar gemacht.
Warum sich dieser Trend entwickelt hat, liegt wohl nicht zuletzt am deutschen Schadensersatzrecht. Das ist längst nicht mehr zeitgemäß und muss dringend reformiert werden. Noch unter der Regierung Kohl wurde ein Referentenentwurf erstellt, der aber im Gesetzwerdungsverfahren stecken geblieben ist. Im Februar hat das Bundesministerium der Justiz einen neuen Anlauf genommen. Die wesentlichen Vorarbeiten sind getan. Jetzt kommt es noch auf den Willen an, diese Reform auch in der knappen Zeit der noch verbleibenden Legislaturperiode voranzubringen. Sonst bleibt es dabei, dass ein deutscher Fluggast im Schadensfall schon dem Grunde nach wesentlich schlechter gestellt ist als sein französischer oder gar amerikanischer Sitznachbar.
Doch selbst wenn das Reformvorhaben Gesetz werden sollte, darf man sich davon nicht all zuviel erhoffen. Denn nach den Vorstellungen des deutschen Gesetzgebers soll es ein Hinterbliebenen-Schmerzensgeld nicht geben. Und wenn künftig ein Schmerzensgeld nicht nur im Deliktsrecht, sondern auch im Vertragsrecht eröffnet wird, bleibt die Höhe unklar. Denn dazu wird und kann der Gesetzgeber keine Angaben machen.
Die Festsetzung der Höhe einer billigen Entschädigung in Geld muss in jedem Einzelfall durch die Gerichte erfolgen. Und da sich die deutsche Rechtsprechung mit hohen Schadensersatzforderungen (noch) schwer tut, wird das im Falle einer Katastrophe in Deutschland erneut die Schar bestimmter U.S.-Anwälte nach Europa rufen. Diese werden den Opfern oder den Hinterbliebenen auf der Grundlage eines anderen Schadensersatzsystems dann wieder gigantische Schadensersatzsummen vor Augen führen. Und dabei werden sie wieder den Hinweis unterdrücken oder zumindest nicht besonders herausstellen, dass sie im Erfolgsfall bis zu 30 Prozent der häufig erst nach vielen Jahren ausgeurteilten Entschädigung selbst einstreichen.
Handlungsbedarf gefragt
Aus alledem lassen sich zwei Lehren ziehen. Zum einen muss das deutsche Standesrecht der Rechtsanwälte klarer die Grenzen des seriösen anwaltlichen Handelns aufzeigen. Ähnlich wie in den USA sollte es Anwälten verboten sein, eigeninitiativ an Opfer von Flugzeugunglücken oder anderer Katastrophen heranzutreten gleichgültig, ob es sich um die Verletzten selbst oder deren Angehörige handelt. In jedem Falle auch nicht innerhalb einer bestimmten Schutzfrist.
Zum anderen muss der Gesetzgeber über die Einführung auch eines Hinterbliebenen-Schmerzensgelds nachdenken. Und die Gerichte müssen derartige Schmerzensgelder ausurteilen, die als im deutschen Rechtskreis angemessen angesehen werden können. Nur so wird der Blick von Amerika gewendet werden und das Unwesen einer bestimmten Art amerikanischer Anwälte ins Leere laufen.
RA Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt a.M.
Erläuterung von Fachbegriffen
Forum non conveniens: Eine von der Rechtsprechung entwickelte Doktrin, nach der ein an sich zuständiges Gericht eine Klage abweisen kann, weil ein anderes Gericht sachnäher oder weil die Verteidigung für den Beklagten nur unter erschwerten Umständen möglich ist. Solche Zurückweisungen erfolgen beispielsweise, wenn der Unfallort in einem anderen Staat liegt, eine Klage dort schon erhoben wurde, die Mehrzahl der Kläger einem anderen Rechtskreis angehören und deshalb ausländisches Recht anzuwenden wäre.
Class action: Eine Art Musterklage, mit der ein Anspruchsberechtigter aus einer Gruppe gleichermaßen Berechtigter eine Klage erhebt. Das Urteil hat Bindungswirkung, wenn das Gericht eine Klage ausdrücklich als class action anerkannt hat, die übrigen Anspruchsberechtigten Kenntnis davon erlangen und die Möglichkeit haben, sich auszuschließen.
Punitive damages: Eine Art Strafschadensersatzanspruch, der neben einem materiellen Schaden geltend gemacht werden kann. Er ist vom Gedanken der Sühne und Vergeltung geprägt und soll potenziell andere Schädiger von der Verursachung ähnlicher Schäden abhalten.
Aviation Disaster Family Assistance Act: Der U.S.-Kongress hat 1996 ein Gesetz verabschiedet, nach dem Luftfahrtunternehmen verpflichtet sind, für den Fall eines Unglücks einen Notfallplan aufzustellen. Danach müssen gebührenfreie Rufnummern für Anfragen geschalten, die Familien unmittelbar nach der Identifizierung informiert, psychologische Betreuung vorgehalten und Absprachen mit den Familien über die Bestattung, die Trauerfeier und Grabmäler getroffen werden. Anwälten ist es 45 Tage lang bei Geldstrafe ausdrücklich verboten, sich den Hinterbliebenen zu nähern.