Rechtsanwalt Prof. Dr. Ronald Schmid  
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Luftfahrt-Großschäden und die Amerikanisierung des Anspruchsdenkens. Wider eine unheilvolle Entwicklung durch sog. Opferanwälte

Von Prof. Dr. Ronald Schmid, Rechtsanwalt in Frankfurt am Main

[Vortrag gehalten am 13. September währen dem IAI-Symposium, Frankfurt am Main]

Von Politikern ist man es ja gewöhnt: Kaum werden sie in einen parlamentarischen Ausschuss oder ein anderes politisches Gremium entsendet, verstehen sie sich schon nach nur ein paar Wochen als „Experte" und werden von der Presse auch als solcher bezeichnet. Und wenn ein Politiker nur oft genug im Fernsehen ein Statements abgeben kann, wird ihm auch entsprechende Fachkunde unterstellt. Nicht was, sondern dass und wie häufig was gesagt wird, zählt im Medienzeitalter. Leider. Profilierungssucht und Geltungsdrang sind im Vormarsch. Wie ein Virus greift diese Unart auch in Juristenkreisen um sich; das Strickmuster ist immer gleich. Eine bestimmte Spezies von Anwälten kann offensichtlich der Versuchung nicht widerstehen, sich unaufgefordert bei jeder Katastrophe als Helfer anzudienen. Oft ungefragt werden Pressemitteilungen versendet. Es werden flugs in der Presse Ratschläge erteilt und exorbitante Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen angekündigt, damit potentielle Mandanten auch gleich wissen, an wen sie sich am besten wenden sollten. Rein vorsorglich - damit die Suche des potentiellen Mandanten nach einem wirklichen Fachmann möglichst unterbunden wird. Oder: es wird, - wie im Fall des Flugunfalls über dem Bodensee - in der Presse publiziert, dass eine Kanzlei „den Angehörigen zu Schadensersatz verhelfen will." 1 Ganz nach dem Prinzip „tue Gutes - und vor allem(!): sprich öffentlich drüber"!

Und selbst wenn - wie beispielsweise im Fall des in Verruf geratenen Cholesterinsenkers Lipobay - öffentlich zugegeben werden muss, dass „formal kein Rechtsanspruch für Deutsche in den USA bestehe"2, wird dennoch dafür geworben, dass sich Deutsche an einer Klage in den USA beteiligen sollten.

Außerdem wird die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen (fast immer) „in Millionenhöhe" angekündigt. Das sichert die Aufmerksamkeit der Presse und vor allem den Abdruck der Mitteilung. Die Rechtslage wird dann später geprüft.

Nun weiß jeder, dass es in unserer komplexen Welt den Allround-Fachmann eher nicht gibt. Auch und gerade bei den Juristen nicht. Aber es ist selbst für den Laien nachvollziehbar: wer die Haftung bei einem Flugzeugabsturz prüfen will, muss zwar nicht Pilot sein; er sollte aber Grundkenntnisse des Luftfahrtrechts haben. Gleiches gilt für den Pharmabereich. Nicht umsonst haben sich in den letzten Jahren auch unter den Juristen Spezialisierungen herausgebildet; aber das stört die Nichts-Spezialisten nicht.

So gesehen muss es stutzig machen, dass gleichgültig, welcher Großschaden eintritt, immer wieder dieselben Juristen auftreten, vorausgesetzt, dass er von der Öffentlichkeit besonders beachtet wird. Offensichtlich gilt: gestern Seilbahnabsturz, Bahnunglück und Zwangsarbeiter, heute Flugzeugabsturz und Rinderwahnsinn, morgen Pharmazeutika und übermorgen Terroranschlag...

Da aber die Haftung von Schädigern in den einzelnen Rechtsgebieten unterschiedlich ist, wundert es den Fachmann nicht, dass die Statements zu einzelnen Schadensfällen nicht immer von der notwendigen Sachkunde getrübt sind. Auf fachkundige Nachfrage hört und liest man deshalb schon mal die ausweichende Antwort dieser juristischen Tausendsasas, man beträte da „juristisches Neuland" - so z. B. hinsichtlich der Frage der Staatshaftung im Zusammenhang mit dem Terroranschlag auf Djerba. Das mag subjektiv stimmen, für den der sich nie mit Luftrecht oder Reiserecht beschäftigt hat; für einen Fachmann ist das nicht zutreffend.

Und noch eines ist auffällig: Fast immer gehen die ersten Stellungnahmen einher mit der Aufforderung an das als potentiellen Schädiger ausgemachte Unternehmen, „die gütliche Einigung zu suchen."3 Das erscheint zwar grundsätzlich vernünftig; es drängt sich jedoch doch der Verdacht auf, dass sich hinter der öffentlichen Aufforderung zur gütlichen Einigung vielleicht auch die Hoffnung verbergen könnte, den schwierigen Prozess umgehen zu können. Nicht etwa nur im Interesse der Mandanten, sondern auch, weil es weitaus einfacher ist, sich an den Verhandlungstisch zu setzen und - unter ausdrücklicher Außerachtlassung von Detailkenntnissen über die Ursache einer Katastrophe - über Forderungen zu verhandeln, als in einem ausgefeilten Schriftsatz über den nicht immer leicht zu erfassenden, weil komplizierten Sachverhalt und vor allem die Anspruchsgrundlagen herauszuarbeiten. Im ersten Fall reicht unter Umständen gesundes Halbwissen, im letzten Fall bedarf es ohne Zweifel besonderen Fachwissens, auf juristischem wie auf anderen Gebieten (Pharmakologie, Luftfahrtkunde etc.).

Besonders auffällig: Das Engagement dieses sich selbst empfehlenden kleinen Personenkreises erhöht sich meist in dem Umfang wie die Aussicht einer Klage in den USA in den Raum gestellt werden kann. Ein Busunfall in der Türkei, bei dem neben vielen Türken „nur" zwei Deutsche verletzt wurden, ist für medienwirksame Auftritte nicht interessant genug. Ergo: Man sieht keine Opferanwälte. Und auch die Opfer einer Hochwasserkatastrophe an Rhein, Elbe und oder haben bisher vermutlich noch nie das Engagement eines sich selbst auf die Bildfläche rufenden „Opferanwalts" erleben dürfen.4

Kaum aber lässt sich eine auch noch so lockere Verbindung eines potentiellen Schädigers zum amerikanischen Rechtskreis konstruieren, tauchen immer dieselben Namen von Anwälten auf, amerikanische wie neuerdings auch deutsche. Da spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Seilbahn-Unglück, einen Flugzeugabsturz, einen vermeintlichen Medikamenten-Skandal oder wie im Fall Djerba um einen Terroranschlag handelt.

Im Fall der Katastrophe während der Flugschau auf dem amerikanischen Flugplatz Ramstein 1988 kündigte ein Anwalt zunächst an, er wolle „in den USA eine Entschädigung für die psychischen Schäden der Opfer erreichen",5 um dann etwa 1 Jahr später Klage beim LG Koblenz einzureichen.

Als Swissair im letzten Jahr infolge Insolvenz ihre Flugdienste einstellen musste, konnten viele Fluggäste nicht befördert werden; sie mussten wegen der Flugausfälle zusätzlich Übernachtungskosten und neue Flugscheine bezahlen. Wiederum verkündeten „Opferanwälte" flugs, wegen der Ersatzansprüche werde „möglicherweise eine Sammelklage in Übersee" erhoben.6

Auch mit Blick auf den Absturz eines Crossair-Flugzeuges im November 2001 bei Basserdorf in der Nähe von Zürich verkündete ein Opferanwalt in der Presse, er prüfe „die Chancen einer Klage in den USA",7 obwohl es sich um einen rein innereuropäischen Flug von Berlin nach Zürich gehandelt hat, der - den Meldungen der Presse zufolge - kein Teil einer einheitlichen Luftbeförderung von und nach den USA war und bei dem ein Anknüpfungspunkt für eine Klage in den USA somit nicht ersichtlich war.

Und so kann es eigentlich auch nicht mehr verwundern, dass ein deutscher „Opferanwalt" in Ufa (Baschkirian) nicht nur verkündet, er werde die Hinterbliebenen und die Fluggesellschaft vertreten, und Klage gegen die Flugsicherung in der Schweiz, sondern auch mitteilt, er prüfe auch „ob wir Klage in den USA einreichen".8 Wenn man weiß, dass eine Luftbeförderung von Baschkirian nach Spanien vereinbart war, die dem Warschauer Abkommen unterlag, macht das Statement den Fachmann nachdenklich: Das Warschauer Abkommen gewährt in diesem Fall nämlich keinen Gerichtsstand in den USA. Also muss einer „gestrickt" werden: Der DLH-Pilot, der sich an die Anweisungen gehalten hat, soll Schuld gewesen sein, weil er „nicht reagiert" habe, als er über Funk gehört haben musste (!?), dass auch das russische Flugzeug auf gleicher Höhe fliege.9 Diese Hypothese ist wenig überzeugend. Denn es ist nichts ungewöhnliches, dass zwei Flugzeuge auf gleicher Höhe fliegen. Handlungsbedarf und damit eine Handlungspflicht besteht erst, wenn erkennbar ist, dass sie auf Kollisionskurs sind. Die Frage muss also sein: War das erkennbar? Aus dem Funkverkehr sicher nicht zwingend. Möglicherweise aber über die Monitore der TCAS-Warngeräte. Dann aber war das für beide Piloten erkennbar, so dass der Vorwurf nicht nur dem amerikanischen Piloten gemacht werden kann!

Aber nicht nur was verkündet wird erstaunt den Fachmann, auch das wann.

Es scheint auch nicht als unseriös empfunden zu werden, Statements bereits in einem frühen Zeitpunkt abzugeben, selbst wenn bestenfalls die Spitze eines Informations-Eisbergs bekannt ist. Mutmaßungen und Spekulationen reichen, um öffentlich wirksame Erklärungen abzugeben. Die Vermutung, es könnten da monetäre Interessen eine Rolle spielen, wird natürlich empört zurückgewiesen! Warum wird aber dann bereits in einem frühen Stadium der Tatsachenermittlung, in dem die Gesamtheit aller wesentlichen Fakten eigentlich nur einem Hellseher bekannt sein können, So wurde z. B. lauthals öffentlich verkündet, der Schadensfall führe zum „größten Pharmaprozess, den es bislang in der Welt gegeben hat"? Entsprechend war dann in der Morgenpost vom 23. Februar 2001 zu lesen: „Opferanwalt droht mit Milliardenklagen." Ähnlich überzogene aussagen hat es auch kurz nach dem Concorde-.Absturz gegeben. Hier wurden von deutschen Anwälten Schadensersatzansprüche von „bis zu 22 Millionen U.S.-Dollar pro Opfer"10 in Aussicht gestellt - ein Ergebnis, das trotz des für deutsche Verhältnissee sicher überdurchschnittlich guten Verhandlungsergebnisses auch nicht annähernd erzielt wurde. Aber das stört den allein an der öffentlichen Wirkung interessierten „Opferanwalt" nicht. Er kann sich - leider - darauf verlassen, dass die Medien die Nachricht melden, mit hoher Wahrscheinlichkeit aber später nicht nachfragen, ob die angekündigten Forderungen auch wirklich realisiert werden konnten.

So erstaunt es auch nicht, wenn im Fall des Terroranschlages auf Djerba Anwälte schon wenige Tage später öffentlich verkündet haben, sie würden Klage gegen den tunesischen Staat erheben und dabei Forderungen „in Millionenhöhe" erheben, obwohl die Rechtlage (nach eigener Aussage!) erst noch geprüft werde. Hätte man das vorher getan, wäre man vielleicht auf die Idee gekommen, dass man mangels internationaler Zuständigkeit einen anderen Staat in Deutschland nicht verklagen kann. Und dass es mehr als unwahrscheinlich ist, dass vor einem tunesischen Gericht ein Urteil gegen den Staat Tunesien „in Millionenhöhe" erstritten und dieses ggf. auch vollstreckt werden kann, liegt bei sachlicher Betrachtung auf der Hand. So wunderte es auch nicht, dass schon tags darauf der Reiseveranstalter im Visier der Anwälte war und auch dieses natürlich wiederum öffentlich bekundet werden musste. Seitdem hat man nie wieder davon gehört. Reine Spiegelfechtereien also.11

Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Es geht keineswegs darum, Anwälte zu verurteilen, die es sich zur Aufgabe machen, die Interessen von Opfern und deren Hinterbliebenen zu vertreten. Das ist eine vornehme Aufgabe der Advokatur. Es geht hier allein um die Art des Vorgehens. Und insoweit dürfen und sollten in Deutschland amerikanische Verhältnisse und Gepflogenheiten nicht eingeführt werden.

Ist aber dieses Trauerspiel anwaltlichen Gebarens unvermeidlich? Ich meine: Nein. Aus vielerlei Gründen.

Zunächst ist festzustellen, dass sich in unserer Gesellschaft neues Anspruchsdenken breit macht. Ein etwas überzogener Aphorismus geht so: Wenn ein Amerikaner hinfällt, steht er nicht sofort auf, sondern überlegt erst, wen er verklagen könnte - natürlich auf Schadensersatz in Millionenhöhe. Leider macht sich eine ähnliche Geisteshaltung auch in der deutschen Gesellschaft breit. Verwirklicht sich ein allgemeines Lebensrisiko, ist der Mensch zunehmend weniger bereit, dieses einfach hinzunehmen. Entscheidend dürfte aber sein, dass unser Schadenersatzrecht im Vergleich mit anderen Staaten noch recht unterentwickelt ist.

Das gilt auch, nachdem es jüngst reformiert und ein vertragliches Schmerzensgeld eingeführt worden ist. Denn erstens wird es - zurecht! - ein solches nur geben, wenn die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt wurde oder der Schaden unter Berücksichtigung seiner Art und Dauer nicht unerheblich ist (§ 253 Abs. 2 BGB n. F.). Zweitens kann es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein Schmerzensgeld nur für den Geschädigten, nicht aber für die Hinterbliebenen geben.12 Somit kann ein Hinterbliebener nur dann ein Schmerzensgeld geltend machen, wenn dem geschädigten Fluggast ein Anspruch noch zu Lebzeiten entstanden ist und dieser dann nach seinem Tode einem Hinterbliebenen im Wege der Vererbung zufällt.

Das ist gesellschaftspolitisch unakzeptabel und unzeitgemäß, aber offensichtlich Rechtslage in Deutschland. Also wird auch der seriös arbeitende Anwalt prüfen, ja prüfen müssen, ob eine Möglichkeit besteht, den Fall an ein anderes Rechtssystem anzubinden, das auch Hinterbliebenen Schmerzensgeldansprüche sichert. Das ist legitim, wenn nicht sogar Pflicht eines ordentlich arbeitenden Anwalts. Er muss hier aber eine sorgfältige Prüfung vornehmen.

Als eine Art „Muster-Fall" wird dabei offensichtlich der Absturz der Concorde am 25. Juli 2000 bei Paris angesehen, bei dem - Presseberichten zufolge - für deutsche Verhältnisse sehr beachtenswerte Schmerzensgeldzahlungen erkämpft werden konnten, doch ist gerade dieser Fall als „Muster" nicht geeignet. Es war nämlich in diesem Fall nicht erforderlich, künstlich einen Anknüpfungspunkt an das US-Recht zu konstruieren. Denn der Unglücksflug unterlag dem Warschauer Abkommen und das sieht in Art. 28 vor, dass ein Gerichtsstand auch an dem Ort begründet werden kann, der als „Bestimmungsort" anzusehen ist und das war im Fall Concorde eben New York. Deshalb haben Anwälte, die die Sach- und Rechtslage richtig beurteilen können, stets davor gewarnt, diesen Fall als „Muster" für Ansprüche in andern Großschadensfällen zu nehmen.13 Weniger fachkundige Anwälte können oder wollen das allerdings nicht nachvollziehen und erklären sogar öffentlich, man fordere Schmerzensgeldforderungen „wie im Fall Concorde".14

Ich will nicht falsch verstanden werden: Der Blick nach Amerika ist weder unseriös noch unzulässig. Eine Klage vor einem US-Gericht muss in begründeten Fällen durchaus in Erwägung gezogen werden. Nur darf dabei - gerade auch bei öffentlichen Verlautbarungen - nicht der Eindruck erweckt werden, dass sei grundsätzlich immer möglich und vor allem auch unproblematisch. Das Gegenteil ist meistens eher richtig.

Nach der „forum-non-conveniens"-Doktrin, die von der amerikanischen Rechtsprechung entwickelt worden ist, kann ein angerufenes US-Gericht auch bei grundsätzlicher internationaler Zuständigkeit eine Klage abweisen, wenn ein anderes Gericht sachnäher oder die Verteidigung für den Beklagten in den USA nur unter erschwerten Umständen möglich ist. Solche Zurückweisungen erfolgen z. B. wenn der Unfallort in einem anderen Staat liegt, eine Klage dort bereits erhoben wurde, oder die Mehrheit der Kläger einem anderen Rechtskreis angehört und deshalb ausländisches Recht anzuwenden wäre.

Etwas anderes kann gelten, wenn der Fall internationale Aspekte hat, z. B. weil auch ein US-Amerikaner verletzt wurde und der Schädiger durch seine Geschäftstätigkeit in den USA „minimum contact" zu den vereinigten Staaten von Amerika hat: Dann besteht eine Möglichkeit für nicht-amerikanische Geschädigte, sich unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Sammelklage (class action) einem Verfahren in den USA anzuschließen. Doch ist damit nicht über das in der Sache anwendbare Recht entschieden.15 Es ist also auch bei einer Bündelung von Klagen von Geschädigten mehrerer Staaten nicht ausgeschlossen, dass ein Gericht nicht U.S.-Recht anwendet: Im Zivilverfahren im Zusammenhang mit dem Seilbahnunglück von Kaprun am 11. November 2000 hat das Bezirksgericht für den südlichen Bezirk von New York (US District Court, S.D.N.Y.) im Zusammenhang mit der Annahme der Klage zugleich entschieden, dass das österreichische Schadensersatzrecht anzuwenden sei.16 Konkret bedeutet das: die Kläger erhalten wohl kaum mehr als sie bei einer Klage in Österreich erzielt hätten, müssen aber höchstwahrscheinlich bis zu 40 % der erstrittenen Entschädigung an amerikanische Rechtsanwälte als Erfolgshonorar zahlen.

Das kann auch den Hinterbliebenen der Opfer des Zugunglücks von Eschede drohen: Nachdem eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bereits beim LG Berlin eingereicht wurde, besteht die Gefahr, dass der Versuch, sich an die Klage einer verletzten Amerikanerin in den USA anzuhängen,17 scheitert.

Noch einen Aspekt soll hier nur kurz angesprochen werden: Die Anerkennung amerikanischer Urteile in Deutschland in keineswegs unproblematisch.18 Das gilt insbesondere, wenn das Urteil nichtkompensatorische Anteile (.z. B. „punitive damages") in der zugesprochenen Schadensersatzsummen enthält.19

Kurz: Die erfolgreiche Anrufung eines U.S.-Gerichts, die Anwendbarkeit US-amerikanischen Rechts und die Anerkennung eines amerikanischen Urteils ist in einem Schadensfall, der sich außerhalb der USA zugetragen hat, nicht immer sicher, nicht einfach und vor allem nicht garantiert erfolgreicher.

Ich will hier nicht der Vorstellung das Wort reden, jedes allgemeine Risiko des Lebens müsse abgesichert und stets irgendjemand haftbar sein; doch erscheint mir auch in Deutschland die Forderung nach einem angemessenen Schmerzensgeld auch und gerade für die Hinterbliebenen eines Getöteten dem Grunde nach durchaus gerechtfertigt; allein über das Maß der Kompensation kann man streiten. Solange die geschädigten sich aber gezwungen sehen, sich eine solche Entschädigung grundsätzlich oder in angemessener Höhe erstreiten zu müssen, werden sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen. Wie der Fall dann bearbeitet wird, hängt dann allein davon ab, wie seriös der um Hilfe gebetene Anwalt handelt und wie streng er sich dabei an die Regeln des anwaltlichen Standesrechts hält.

Die Lebenserfahrung zeigt aber leider, dass leider die Menschen lieber auf die lauten als auf die leisen Ratgeber hören. Daher sind zum einen die Anwaltskammern gefordert, hier entstehende Problemfälle frühzeitig aufzugreifen und alles zu tun, um dem einer Fehlentwicklung Einhalt zu gebieten. Wo deren Möglichkeiten beschränkt sind, muss der Gesetzgeber handeln.

Es sind aber auch die Medien gefragt. Dass auch über die rechtlichen Aspekte eines Falles berichtet werden muss, ist nicht zu bestreiten. Doch sollte bei viele Statements und Interviews vor der Veröffentlichung kritisch hinterfragt werden, ob damit wirklich nur sachliche Auskünfte gegeben werden oder ob nicht das Interview nur als Forum für eine Selbstinszenierung genutzt wird. Inzwischen machen sich leider auch Anwälte die alte Politiker-Regel zu eigen, es komme nicht darauf an, was man sage, sondern nur darauf, wie oft man im Fernsehen oder in den Printmedien aufgetreten ist. Die Medien sollten sich bei aller Pflicht zur Berichterstattung nicht missbrauchen lassen.

Vor allem ist aber der mündige Bürger gefordert. Er muss kritischer nach dem richtigen Anwalt suchen. Nicht der, der am lautesten schreit, in jeder Talk-Show sitzt und sich am häufigsten in der Presse darstellt, ist ein allein deswegen ein Fachmann. Auch nicht der, der mit der Zahl (oft angeblich) schon erteilter Mandate hausieren geht, sondern allein der, der sich auch wirklich auf seinem Spezialgebiet auskennt. Das luftfahrtrechtliche Haftungssystem ist eben ein anders konstruiert als beispielsweise das arzneimittelrechtliche.

Deshalb müsste sich ein kritischer Verbraucher fragen, warum bei allen Großschäden, gleich in welchem Bereich, fast immer dieselben „Allround-Spezialisten" auftreten. Ist das wirklich Zufall? Warum hört man von anderen Anwälten, die täglich ebenfalls Opfer von Schadensfällen vertreten, nichts?

Die Öffentlichkeit muss wissen: Es gibt sie im Zivilrecht nicht, die „Opferanwälte". Kein Jurist wird als solcher zugelassen, sondern als Rechtsanwalt. Opfer aber werden jeden Tag von Anwälten vertreten, seien es Opfer aus Verkehrsunfällen, Betriebsunfällen, Brandkatastrophen usw. Tausende von Anwälten kümmern sich um sie, jeden Tag, aber ohne spektakuläre Auftritte, einfach so. Und fast immer ohne öffentliches Aufsehen. Ich kenne zahlreiche Fälle allein aus dem Bereich des Luftverkehrs, in denen Anwälte überdurchschnittliche Schmerzensgeldzahlungen für ihre Mandanten erstritten haben, ohne dass dies „vermarktet" wurde.

Es mag sicherlich Fälle geben, in denen zur Erreichung einer Verhandlungsbereitschaft der Druck der öffentlichen Meinung förderlich ist. Die Inanspruchnahme der Öffentlichkeit muss dabei aber stets die ultima ratio bleiben und darf nicht Selbstzweck werden und zum Marketingmittel verkommen.

Wenn also die Geschädigten in Ruhe und ungeachtet aller Marktschreierei den wirklichen Fachmann mit Hilfe der Anwaltskammern und Anwaltssuchdiensten im Internet suchten, und die Presse die Selbstdarstellungsversuche einiger Juristen nicht noch verbreiteten, oder gar durch Titulierungen wie „Staranwalt" in ihrem fragwürdigen Tun unterstützen dann würde bald auch das Schreien der unseriösen „Helfer" ungehört verhallen: Die Hunde bellen, doch die Karawane zieht weiter.

Fußnoten:
  1. Siehe Süddeutsche Zeitung vom 6. 8. 2002 und Rheinpfalz vom 6. August 2002.
  2. Zitiert nach dpa-Meldung vom 17. August 2001, 12:45 Uhr.
  3. Zitiert nach dpa-Meldung vom 17. August 2001, 12:45
  4. Allerdings scheint sich auch hier eine „Trendwende" abzuzeichnen: Nach einem Bericht in der Financial Times Deutschland sollen die ersten Anwälte schon Mandanten Flutopfer zu Scha- densersatzklagen gegen den Staat zu ermutigen, obwohl die Aussichten auf erfolg nach Meinung des Hamburger Professor Gregor Thüsing zweifelhaft ist (FTD vom 3. September 2002, S. 33).
  5. Siehe: Der Tagespiegel vom 15. April 2001 und www.tagesspiegel-online.de vom 15. 4. 2001
  6. Siehe Welt vom 13. Oktober 2001; www.handelsblatt.com vom 12. 10. 2001
  7. Neue Züricher Zeitung vom 29. November 2001.
  8. Heilbronner Stimme vom 5. September 2002; augsburger-allgemeine.de vom 5.9.2002.
  9. Siehe Stuttgarter Nachrichten vom 12.9.2002.
  10. Berliner Morgenpost vom 6. August 2000; Die WELT-online vom 5. 8. 2000, Rubrik „Aus aller „Welt".
  11. Ausführlich dazu: Schmid/Tonner, Der Terroranschlag auf Djerba aus rechtlicher und rechtspolitischer Sicht, ReiseRecht aktuell 2002, 98 ff.
  12. Ausführlich dazu: Bollweg/Hellmann, Das neue Schadensersatzrecht (Köln 2002), Teil 1, Abschnitt D; siehe auch: Willingmann, in: DGfR (Hrsg.) DGfR-Jahrbuch 2001, Baden-Baden 2002, S. 99 ff.
  13. Siehe Süddeutsche Zeitung vom 19. Juni 2001, S. V2/2; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 5. Juli 2001, S. 9.
  14. Vgl. etwa BILD am Sonntag vom 21. April 2001 sowie www.bams.de vom 21. April 2002.
  15. Ausführlich dazu: Koch, Klagetourismus für höheren Schadensersatz bei Großschäden?, in: Koch/Willingmann, Modernes Schadensmanagement bei Großschäden (Baden-Baden 2002), S. 15, 21.
  16. Siehe US Distrikt Court (Southern District of New York) 2002 U.S. Dist. LEXIS 1463 - In re Ski Train Fire in Kaprun in November 11, 2000. Siehe dazu auch Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 9. August 2002, S.8.
  17. Siehe dazu Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 3. September 2002, S. 9.
  18. Ausführlich dazu: Koch, Klagetourismus für höheren Schadensersatz bei Großschäden?, in: Koch/Willingmann, Modernes Schadensmanagement bei Großschäden (Baden-Baden 2002), S. 15, 20.
  19. So auch Koch, a.a.O., S. 20; ders., NJW 1992, 3073. Siehe auch BGH, NJW 1992, 3096.

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